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Dienstag, 14. September 2010

IV-Rentenbezug für Schweizer im Ausland

Aktuell ist das Thema IV Rente in der Schweiz vor allem deshalb in den Schlagzeilen (siehe z.B. im Tages Anzeiger vom 13. Sept. 2010), weil sich das Bundesgericht kürzlich dazu entschied, den Erhalt einer IV-Rente wegen den Folgen eines Schleudertraumas zu verhindern, resp. stark einzuschränken. Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid den Entwurf zur 6. IV-Revision praktisch vorweggenommen.

Zur IV-Rente und deren Bezug im Ausland, habe ich schon widersprüchliche Aussagen gehört. Dieser Umstand hat mich kürzlich dazu veranlasst, es genauer wissen zu wollen. Auf schriftliche Anfrage bei der IV-Stelle der SVA in Zürich, erhielt ich darauf folgende Antwort, die ich an der Stelle gerne im exakten Wortlaut wiedergebe:

Grundsätzlich haben alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente, wenn sie während mindestens drei Jahren Beiträge entrichtet haben. Dies gilt unabhängig vom Wohnort und von der Frage, ob sie der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung angeschlossen sind.

Die Renten können an den Wohnort im Ausland überwiesen werden, vorausgesetzt, das Recht des Wohnstaates erlaubt dies. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch an einen in der Schweiz bestellten Vertreter, eine Vertreterin oder auf ein Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, werden hingegen nicht ins Ausland exportiert.

Für weitere Infos konsultieren Sie folgende Websites: