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Dienstag, 14. September 2010

IV-Rentenbezug für Schweizer im Ausland

Aktuell ist das Thema IV Rente in der Schweiz vor allem deshalb in den Schlagzeilen (siehe z.B. im Tages Anzeiger vom 13. Sept. 2010), weil sich das Bundesgericht kürzlich dazu entschied, den Erhalt einer IV-Rente wegen den Folgen eines Schleudertraumas zu verhindern, resp. stark einzuschränken. Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid den Entwurf zur 6. IV-Revision praktisch vorweggenommen.

Zur IV-Rente und deren Bezug im Ausland, habe ich schon widersprüchliche Aussagen gehört. Dieser Umstand hat mich kürzlich dazu veranlasst, es genauer wissen zu wollen. Auf schriftliche Anfrage bei der IV-Stelle der SVA in Zürich, erhielt ich darauf folgende Antwort, die ich an der Stelle gerne im exakten Wortlaut wiedergebe:

Grundsätzlich haben alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente, wenn sie während mindestens drei Jahren Beiträge entrichtet haben. Dies gilt unabhängig vom Wohnort und von der Frage, ob sie der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung angeschlossen sind.

Die Renten können an den Wohnort im Ausland überwiesen werden, vorausgesetzt, das Recht des Wohnstaates erlaubt dies. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch an einen in der Schweiz bestellten Vertreter, eine Vertreterin oder auf ein Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, werden hingegen nicht ins Ausland exportiert.

Für weitere Infos konsultieren Sie folgende Websites:

6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Zum Satz:
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, werden hingegen nicht ins Ausland exportiert.

Das dürfte klar sein; Ergänzungsleistungen sind nur dann bezugsberechtig wenn der Versicherte in der Schweiz wohnt und die AHV/IV zu niedrig sind, d.h. unter dem Existenzminimum um sich den minimalen Lebensunterhalt IN DER SCHWEIZ zu finanzieren.

Es gibt aber leider immer wieder schmutzige Trickbezüger die im billigen Ausland wohne und nur wegen der EL in der Schweiz einen briefkasten unterhalten.

Markus ThaiLive hat gesagt…

Ein Briefkasten reicht da vermutlich nicht aus. Ich gehe eher davon aus, dass der Betreffende in dem Fall in der Schweiz angemeldet und sesshaft sein muss und sein IV Zustand, sowie seine Wohnsituation regelmässig überprüft wird.

Mit den heutigen IV-Regeln und den kommenden IV-Revisionen, dürften es Scheininvalide und Ergänzungsleistungs-Betrüger immer schwerer haben...

Anonym hat gesagt…

Hallo Markus

Mein Kolege ist IV Rentner er ist 23 kann er nach Thailand auswandern? Oder ist er dazu verpflichtet in der Schweiz Eingliedirungs Kurse zu besuchen?

Markus ThaiLive hat gesagt…

Hallo Jan543

Ich habe zwar ein paar Infos vom SVA in Zürich weiter gegeben, bin aber deswegen noch lange kein Experte auf dem Gebiet. Dein Kollege richtet sich mit dieser Frage wohl besser an seine zuständige IV-Stelle...

Anonym hat gesagt…

Ab Drei Monaten Auslandaufenthalt wirds bereits problematisch, weil man dies der SVA, EL Stelle, melden muss, und dann stellt sich die Wohnsitzfrage..
Es gibt eine Einstellung der EL , die man bei Nachweis des Wohnsitzes rückwirkend wieder bekommt, etc...
Die Rente hingegen wird auch ins Ausland vollumfänglich überwiesen.
MfG

Anonym hat gesagt…

Es gibt immer wieder welche die es als ungerecht empfinden wenn Invalide auch im Ausland leben können. Ich gebe nur einen Denkanstoss. Wer von euch da draussen arbeitende nichtinvalide gibt mir eine Anstellungung? Denn wenn das so wäre würde ich keine Vorbereitungen ums Thema auswandern machen.